In unserem Immobilien Ein-mal-Eins finden Sie einige Begriffe rund um die Immobilie sowie Erläuterungen zur Eigentumsverwaltung.

Eigentumswohnung
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Gemeinschaftseigentum
Hausgeldabrechnung
Sondereigentum
Teileigentum
Verwalter
Wohnungseigentum
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Eigentumswohnung

Sondereigentum an einer Wohnung und dem damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück und den Gebäudeteilen, die der gemeinsamen Nutzung dienen.

Eigentümergemeinschaft

Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Gemeinschaft bestimmt u. a. über Veräußerungen, Renovierungen und die Verwendung der Finanzmittel. Juristisch gesehen ist sie eine nicht rechts- und parteifähige Bruchteilsgemeinschaft.

Eigentümerversammlung

Beschlüsse, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz von den Eigentümern zu treffen sind, werden von der Eigentümerversammlung gefasst. Sie hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden und ist durch den Verwalter schriftlich einzuberufen, der auch den Vorsitz führt. Jeder Eigentümer hat grundsätzlich eine Stimme, unabhängig von der Wohnungsgröße oder Anzahl seiner Wohnungen.
Durch Teilungserklärung können allerdings auch andere Regelungen getroffen werden (z. B. nach Miteigentumsanteilen oder Zahl der Wohnungen). Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Grundsätzlich genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stimmen. Über die Versammlung sind Protokolle anzufertigen.

Gemeinschaftseigentum

Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind.
Dazu gehören Wände, Dach, Treppen, Fahrstühle, Strom-, Wasser- und Gasleitungen sowie Außenanlagen. Es wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten.

Hausgeldabrechnung

Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt vor, dass der Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres die Gesamteinnahmen und -ausgaben der Eigentümergemeinschaft abrechnen muss. Jeder Eigentümer sollte eine Einzelabrechnung über die auf ihn entfallenden Kosten
erhalten.

Sondereigentum

Zum Sondereigentum gehören die Räume der im Kaufvertrag genannten Eigentumswohnung (einschließlich Bodenbeläge, Einbaumöbel, Heizkörper, Sanitärinstallationen sowie ggf. einschließlich weiterer Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung) und die dazugehörenden Gebäudebestandteile. Diese können verändert, beseitigt oder eingefügt werden, sofern sich dadurch nicht die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über Gebühr beeinträchtigt wird. Nicht zum Sondereigentum zählen die gesamten tragenden Teile des Gebäudes.

Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum , zu dem es gehört (z. B. Ladengeschäfte, Praxisräume, Garagen).

Verwalter

Als Vertreter der Eigentümergemeinschaft übernimmt der Verwalter viele Aufgaben, die mit dem Besitz einer Immobilie zusammenhängen: So verwaltet er z. B. die gemeinschaftlichen Gelder, erstellt die jährliche Hausgeldabrechnung, veranlasst notwendige Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Außerdem beruft der Verwalter die Eigentümerversammlung ein, die einmal im Jahr stattfindet.

Wohnungseigentum

Rechtliche Bezeichnung für die Eigentumswohnung.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das WEG definiert den Begriff des Wohnungseigentum, regelt u. a. seine Begründung (durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum) oder Teilung, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Verwaltung und Veräußerung des Wohneigentums sowie die Inhalte, Ansprüche, Vermietung und Veräußerung von Dauerwohnrechten.